IVD zum heutigen Beschluss des EU-Parlaments zur Gebäuderichtlinie: „Europa muss Rücksicht auf Lebensrealität nehmen“

Aus Brüssel droht vielen Hauseigentümern ein „Kostenhammer“, sollte sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Europäischen Gebäuderichtlinie die radikale Position des Europäischen Parlaments durchsetzen, warnt der Immobilienverband Deutschland IVD | Die Immobilienunternehmer. Demnach droht ein umfangreicher Sanierungszwang. In Deutschland wären davon überproportional viele Ein- und Zweifamilienhäuser betroffen – rund 40 Prozent der 16 Mio. Eigenheime sind kaum saniert und befinden sich jetzt noch in den Energieklassen G und H.

Der IVD mahnt nun, mit den Vorschriften der EU-Gebäuderichtlinie Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern oder kleinerer Mehrfamilienhäuser nicht zu überfordern. „Wir setzen uns für einen emissionsfreien Gebäudebestand ein, um die Klimaschutzziele zu erreichen“, sagt IVD-Präsident Jürgen Michael Schick. „Die Politik muss aber bei der Festlegung von Sanierungspflichten ausreichend auf die Realitäten Rücksicht nehmen. Baumaterial und technische Anlagen sind knapp und teuer geworden, Personal nicht immer verfügbar. Nicht nur Geringverdiener, auch die meisten Menschen mit mittleren Einkünften haben nicht genug Erspartes für eine umfassende Sanierung ihres Wohneigentums innerhalb so kurzer Fristen. Die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen ist hinsichtlich Eigenkapital und Bonität anspruchsvoller geworden. Lebensältere können sich eine Finanzierung nicht mehr ohne weiteres leisten oder erhalten erst gar keine Zusage mehr. Es gibt zwar hohe Zuschüsse. So wird seitens des Bundes für eine Luft-Wärmepumpe ein Zuschuss von 25 Prozent der Kosten gewährt. Bei Kosten von 30.000 Euro relativiert sich das aber wieder, zumal erst einmal 100 Prozent vorgestreckt werden müssen.“

Gegenvorschlag des EU-Rates aufgreifen

Der IVD plädiert dafür, im nun folgenden Trilog zwischen Kommission, Parlament und Rat zum Vorschlag des Europäischen Rates zurückzukehren, wonach eine Sanierungspflicht für Wohnhäuser bis zehn Einheiten erst einsetzt, wenn das Gebäude seinen Eigentümer wechselt. Der neue Eigentümer müsste dann innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf energetisch sanieren. „Ein vernünftiger Lösungsansatz, weil der neue Eigentümer weiß, worauf er sich beim Erwerb der Immobilie einlässt“, sagt Schick.

Quelle: IVD zum heutigen Beschluss des EU-Parlaments zur Gebäuderichtlinie: „Europa muss Rücksicht auf Lebensrealität nehmen“ | IVD

Was ändert sich 2023 für Wohneigentümer, Vermieter und Bauherren?

  • Erhöhung des linearen AfA-Satzes zur Abschreibung von Wohngebäuden
  • Deutliche steuerliche Mehrbelastung bei Erbschaften und Schenkungen
  • Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Wohnungseigentümern und Mietern

Im kommenden Jahr werden sich für Wohnungseigentümer, Vermieter und Bauherren einige Änderungen ergeben. Der Immobilienverband Deutschland IVD | Die Immobilienunternehmer hat die wichtigsten Neuerungen und daraus resultierende Forderungen identifiziert.

Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern

Ab dem 1. Januar 2023 werden die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierenden CO2-Kosten bei Wohngebäuden nicht mehr allein vom Mieter getragen, sondern auch vom Vermieter. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz übernehmen die Vermieter 95 Prozent und die Mieter fünf Prozent der CO2-Kosten, bei besonders energetisch effizienten Gebäuden (vergleichbar Standard EH55) übernehmen die Mieter 100 Prozent der CO2-Kosten. Die energetische Klassifizierung des Gebäudes und damit der Aufteilungsschlüssel werden anhand der Heizkostenabrechnung ermittelt. „In Zeiten explodierender Energiepreise ist die staatlich verordnete Verteuerung der Energie durch die CO2-Umlage extrem kontraproduktiv, selbst wenn die nächste Erhöhungsrunde des CO2-Preises ausgesetzt wird. Damit wird auch die mit der Aufteilung der Kosten auf Mieter und Vermieter ursprünglich bezweckte Lenkungswirkung komplett verfehlt“, kommentiert Carolin Hegenbarth, Bundesgeschäftsführerin des IVD.

Gaspreisbremse

Zwischen dem 1. März 2023 und dem 30. April 2024 gilt ein Preisdeckel für Gas und Fernwärme, eine Rückwirkung zum 1. Januar 2023 wird angestrebt. Der Preisdeckel bezieht sich auf 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs, der für die Ermittlung des Abschlages für September 2022 zugrunde gelegt wurde. Der gedeckelte Preis für Gas beträgt 12 Cent (brutto) pro Kilowattstunde, für Fernwärme 9,5 Cent (brutto). Verbräuche darüber hinaus werden zu den Preisen der geltenden Lieferverträge berechnet. Bei zentral geheizten Wohngebäuden erfolgt die Verrechnung des Rabatts an die einzelnen Mieter auf die einzelnen Wohnungen nach den bisher verwendeten Verteilungsschlüsseln.

Hydraulischer Abgleich bei Gaszentralheizungen

Bis zum 30. September 2023 muss bei Gaszentralheizungssystemen ein hydraulischer Abgleich bei Nichtwohngebäuden mit einer Fläche von mehr als 1.000 Quadratmeter Heizfläche und bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten erfolgen. Bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohnungen muss der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 erfolgen.

Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Die Besteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen mit einer Maximalleistung von 30 kW wird vereinfacht. Damit sind die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien künftig steuerfrei. Das soll bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten. „Die Ertragssteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ist ein überfälliger Schritt, um die klimafreundliche, dezentrale Herstellung von Strom zu forcieren. Es gibt aber weiterhin steuerliche Hindernisse, die der Erzeugung von Strom durch Photovoltaikanlagen entgegenstehen. Das betrifft insbesondere die Konstellationen, in denen der produzierte Strom den Mietern zugutekommen soll. Die Hürden gilt es, zügig abzubauen“, ergänzt Hegenbarth.

Zertifizierter WEG-Verwalter

Wohnungseigentümer können ab dem 1. Dezember 2023 (ursprünglich ab dem 1. Dezember 2022) als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Der Verwalter hat dann einen Sachkundenachweis vorzulegen oder zu belegen, dass er durch entsprechende Ausbildung und Qualifizierung einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist. Verwalter, die am 1. Dezember 2020 bereits bestellt waren, gelten weiterhin bis zum 1. Juni 2024 gegenüber der betreffenden Eigentümergemeinschaft als zertifiziert.

Erhöhung des linearen AfA-Satzes

Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden wird zum 1. Januar 2023 von zwei auf drei Prozent angehoben. „Mit der Erhöhung der linearen Abschreibung von Wohngebäuden ist ein richtiger erster Schritt getan, um den Wohnungsbau in der angespannten wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich auszubremsen. Deshalb ist es auch so wichtig, dass der höhere AfA-Satz vorgezogen wurde und bereits für Wohngebäude gilt, die nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden“, sagt Carolin Hegenbarth. Ursprünglich sollte das erst für Gebäude gelten, die nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellt werden.

Höherer energetischer Neubaustandard

Am 1. Januar 2023 tritt zudem das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) in Kraft, mit dem zukünftig höhere energetische Anforderungen an den Neubau gestellt werden. Somit müssen alle Neubauten den EH55-Standard statt des bisher geltenden Standards EH75 erfüllen. Gleichzeitig wird die Anrechnung von am Gebäude erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien auf den Primärenergiebedarf deutlich vereinfacht. In Kürze ist mit einer weiteren Novellierung des GEG zu rechnen. Hiermit soll das sog. 65 Prozent-Ziel umgesetzt werden, wonach ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizungsanlage mit mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie betrieben werden muss. „Problematisch ist das Ziel vor allem für die 5,4 Mio. Gebäude, in denen eine Gasetagenheizung installiert ist. Für die Gasetagenheizung gibt es noch keine passende Nachfolgetechnologie, soweit es bei einer dezentralen Heizung bleiben soll“, kommentiert Hegenbarth.

Mehrbelastung beim Vererben und Verschenken

Die Erbschaft von Immobilien wird ab 2023 teurer. Das ergibt sich aus dem Jahressteuergesetz 2022, in dem die Bemessungsgrundlagen für Erben von Grundstücken geändert wurden.

„Die Neubewertung der Bemessungsgrundlagen bei Erbschaften wird in vielen Fällen zu einer erheblichen Erhöhung der Steuer führen. Wenn man die Bemessungsgrundlagen erhöht, ohne die Freibeträge entsprechend anzupassen, führt das zu einer überproportionalen Belastung der Familienangehörigen, die dann in vielen Fällen die Immobilie verkaufen müssen, um die Erbschaftsteuer aufzubringen. Der Gesetzgeber sollte daher dringend die Freibeträge erhöhen, die seit 2009 unverändert sind“, fügt Hegenbarth zur Mehrbelastung von Erben hinzu.

Abgabefrist für Grundsteuerfeststellungserklärung

Die Abgabefrist für die digitale Grundsteuerfeststellungserklärung durch alle Immobilieneigentümer endet am 31. Januar 2023. Das ergibt sich aus einer Verlängerung des ursprünglichen Termins vom 31. Oktober 2023.

Pressemitteilung vom 20. Dezember 2022

Quelle: Was ändert sich 2023 für Wohneigentümer, Vermieter und Bauherren? | IVD

IVD zum Bündnis bezahlbarer Wohnraum

Kleine gemeinsame Nenner statt großer Wurf

Nach mehr als fünf Monaten intensiver Bündnisarbeit sieht IVD-Präsident Jürgen Michael Schick in dem umfassenden Maßnahmenpaket “Bündnis bezahlbarer Wohnraum - Maßnahmen für eine Bau-, Investitions-, und Innovationsoffensive", das der IVD mit gezeichnet hat, eine gute Grundlage, um allen derzeit widrigen Umständen zum Trotz die Weichen für langfristig mehr Wohnungsbau zu stellen. „Der ganz große Wurf ist es zwar nicht geworden, da das Ergebnis naturgemäß auch von Zugeständnissen geprägt ist, zu denen alle Bündnismitglieder bereit sein mussten. Nun gilt es, sich mittels der kleinen gemeinsamen Nenner, die wir erreichen konnten, dem Ziel der bedarfsgerechten Angebotsausweitung zu nähern. Dabei kommt es auf jede Wohnung an – sei es Neubau oder Umbau, sei es sozialer Mietwohnungsbau oder Eigentumsbildung im Einfamilienhaus. Nur so wird das Bündnis bezahlbarer Wohnraum seine Wirkung in der Mitte der Gesellschaft entfalten können,” sagt Schick am Rande des Bündnistages im Bundeskanzleramt.

„Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, dass die Förderung von Wohneigentum im Bündnispapier Berücksichtigung gefunden hat. Hätte man das Segment der Ein- und Zweifamilienhäuser, das rund ein Drittel aller Baugenehmigungen ausmacht, außer Acht gelassen, wäre die Zielzahl von 400.000 zusätzlichen Wohnungen jährlich von vornherein illusorisch geblieben.

Jetzt kommt es auf gutes Regierungshandeln an, um die 130 Maßnahmen zügig in die Umsetzung zu bringen. Zwar obliegt die Gesetzgebung dem Parlament. Das Bündnis hat aber schon eine gute Vorarbeit geleistet, so dass langwierige Beratungen unterbleiben können,” so Schick.

Pressemitteilung vom 12. Oktober 2022

Quelle: IVD zum Bündnis bezahlbarer Wohnraum | IVD

Energiesicherungsverordnungen

Die Bundesregierung hat am 24. August 2022 zwei Verordnungen beschlossen, die zur Sicherung der Energieversorgung beitragen sollen. Eine Verordnung betrifft kurzfristige Maßnahmen, die andere eher mittelfristige Maßnahmen zur Einsparung von Energie. Diese Unterscheidung findet sich auch in den äußerst sperrigen Namen der Verordnungen wieder. Sie heißen „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV“ und die „Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV“.   Die Verordnung mit Kurzfristmaßnahmen gilt seit dem 1. September 2022. Die darin enthaltenen Pflichten gelten bis zum 28. Februar 2023. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen soll vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates ab dem 1. Oktober 2022 gelten und Ende September 2024 wieder außer Kraft treten.

⬇️ Was das für Sie bedeutet und was Sie *jetzt* tun müssen, lesen Sie weiter unten auf der Seite. 

Bevor auf die Einzelheiten eingegangen wird, ist vorauszuschicken, dass die Verordnungen durchaus kritisch zu sehen sind, weil der Nutzen fraglich ist. Dies betrifft insbesondere die kurzfristigen Maßnahmen, die Vermieter von Wohnungen grundsätzlich zu ergreifen haben. Hierbei handelt es sich um Informationspflichten, die gegenüber den Nutzern zu erfüllen sind, sofern das Haus mit Gas beheizt wird. Die mittelfristigen Maßnahmen, die von Immobilieneigentümern zu ergreifen sind, haben zwar durchaus ihre Berechtigung, da sie im Wesentlichen die Optimierung der mit Erdgas befeuerten Heizungsanlagen betreffen. In der Praxis dürften die Maßnahmen aber tatsächlich nur mittelfristig umsetzbar sein, da es an den notwendigen Handwerkern und Material fehlt. Damit ist ein Vollzugsdefizit vorprogrammiert.

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV

  • Temperaturabsenkung durch Mieter entgegen Mietvertrag (§ 3 EnSikuMaV)
  • Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimmbäder (§ 4 EnSikuMaV)
  • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 5 EnSikuMaV)
  • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 6 EnSikuMaV)
  • Mindestwerte für die Lufttemperatur für Arbeitsräume in allen übrigen Arbeitsstätten (§ 12 EnSikuMaV)
  • Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 7 EnSikuMaV)
  • Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern (§ 8 EnSikuMaV)
  • Informationspflicht von Versorgern über Preissteigerungen und Einsparpotential
  • Informationspflicht von Eigentümer von Wohngebäuden über Preissteigerungen und Einsparpotentiale gegenüber Nutzern (§ 9 EnSikuMaV)
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel (§ 10 EnSikuMaV)
  • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11 EnSikuMaV)

Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV

  • Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung (§ 2 EnSimiMaV)
  • Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (§ 3 EnSimiMaV)
  • Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in unternehmen (§ 4 EnSimiMaV)

Quelle: Energiesicherungsverordnungen | IVD

Bewegung auf dem saarländischen Immobilienmarkt

Anfang Juli hat der IVD West den Immobilienpreisspiegel Saarland 2022 veröffentlicht. Datengrundlage waren die Erhebungen bis zum zweiten Quartal dieses Jahres. Kernbotschaft damals: Durchschnittliche Preissteigerungen auf dem saarländischen Immobilienmarkt. Noch keine Berücksichtigung fanden dabei allerdings aktuelle Entwicklungen wie der Anstieg der Bauzinsen, die Energiekrise und die eminent gestiegenen Baukosten.

Inzwischen nimmt der Vorsitzende des Immobilienverband Deutschland IVD West, Burkhard Blandfort aus Saarlouis, allerdings spürbare Veränderungen auf dem Immobilienmarkt im Saarland wahr. Den aktuellen Trend skizziert Blandfort folgendermaßen:
"Über den Sommer ist auf dem saarländischen Immobilienmarkt eine Tendenz zur Entspannung wahrzunehmen. Die im IVD West organisierten Makler berichten von einem spürbaren Anstieg auf der Angebotsseite. Es werden wieder mehr Einfamilien- und Reihenhäuser zum Verkauf angeboten. Da die Nachfrage aber nicht in gleichem Maße zunimmt, sinkt der Preisdruck."

Quelle: Bewegung auf dem saarländischen Immobilienmarkt | IVD West e.V.

Themenseite: Grundsteuer

Reform der Grundsteuer

Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Was müssen Eigentümer und Verwalter beachten? Was gilt in welchem Bundesland? Wann ist die Erklärung für die neue Grundsteuer abzugeben? Welche Angaben müssen gemacht werden und welche Fristen gibt es?

Auf dieser Themenseite erfahren Sie alles zum Thema Grundsteuer vom IVD-Steuerpapst Hans-Joachim Beck.

Die wichtigsten Informationen im Überblick:

  • Für jedes Grundstück muss eine gesonderte Erklärung abgegeben werden. (Zeitfenster: 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022)
  • Erklärungspflichtig ist derjenige, der am 1. Januar 2022 Eigentümer des Grundstücks war. (Ausnahme z.B. im Erbfall)
  • Wird ein Grundstück nach dem 1. Januar 2022 verkauft, ist trotzdem der Verkäufer erklärungspflichtig und Steuerschuldner für die gesamte Jahressteuer.
  • Sie müssen den Grundsteuerwert nicht selbst berechnen, sondern nur die Daten eingeben, die die Finanzverwaltung benötigt, um den Wert berechnen zu können. Welche Daten dies sind, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück liegt. Den in den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Regelungen.
  • Die Erklärung muss per Elster abgegeben werden. Dafür benötigt man eine Zertifizierung, die jeder im Internet kostenfrei beantragen kann. Wer schon eine Elter Zertifizierung für eine andere Steuerart hat, kann diese auch für die Grundsteuer verwenden.
  • Eigentümer können einen Antrag stellen, dass sie die Erklärung auf Papier (analog) abgeben dürfen. Dem Antrag wird die Finanzverwaltung aber nur in Ausnahmefällen stattgeben.

Wer darf bei der Abgabe helfen und wie?

  • Verwalter dürfen die Erklärung für diejenigen Grundstücke abgeben, die sie verwalten - mit ihrer Elster Zertifizierung. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Sie sollten dafür einen gesonderten Vertrag mit einer Honorarvereinbarung abschließen.
  • WEG-Verwalter sind nicht berechtigt, die Erklärung für die Eigentümer abzugeben, da sie nicht die Wohnung oder das Teileigentum verwalten, sondern die Gemeinschaft der Eigentümer.
  • Makler und Sachverständige dürfen die Erklärung nicht für ihre Kunden abgeben. Sie dürfen ihren Kunden aber Ratschläge erteilen und Hinweise dazu geben.
  • Steuerberater sind berechtigt, die Erklärung für Ihre Mandanten abzugeben.
  • Verwandte und enge Freunde dürfen die Erklärung für den Eigentümer per Elster über ihre Zertifizierung abgeben.

Bescheid über den neuen Grundsteuerwert? - Einspruch einlegen!

Einige Eigentümer, die die Erklärung zur Feststellung des neuen Grundsteuerwertes sehr früh abgegeben haben, erhalten bereits jetzt den Bescheid über den neuen Grundsteuerwert. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuergesetzes bestehen jedoch erhebliche Bedenken.

Wir empfehlen Ihnen daher, gegen den Bescheid innerhalb der Frist von einem Monat Einspruch einzulegen. Zwar enthält der Bescheid über den Grundsteuerwert noch keine Zahlungsaufforderung. Wenn Sie die Einspruchsfrist gegen diesen Bescheid verstreichen lassen, können Sie aber später die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht mehr geltend machen.

Da der Erklärungsvordruck unübersichtlich und kompliziert ist, besteht außerdem die Möglichkeit, dass Sie eine Zahl falsch eingegeben haben. Dies können Sie später nur dann korrigieren, wenn Sie rechtzeitig Einspruch einlegen.

Zur Begründung Ihres Einspruchs können Sie folgenden Text verwenden:

An das Finanzamt xyz
Steuer Nr. xxx
(oder Aktenzeichen xxx)
Grundstück xxx  (Adresse)

Hiermit lege ich gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes von tt.mm.jj. Einspruch ein.

Die dem Bescheid zugrunde liegenden Regelungen des Grundsteuergesetzes sowie die Regelungen in dem siebenten Teil des II. Abschnitts des Bewertungsgesetzes sind nach meiner/unserer Ansicht verfassungswidrig.

Nach dem Gesetz werden die Grundsteuerwerte in einem sehr typisierten Verfahren ermittelt. Dennoch besteht keine Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass der tatsächliche Verkehrswert niedriger ist. Die entspricht m.E. nicht dem Rechtsstaatsprinzip.

Außerdem sind m.E. die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte zu hoch.

Eine weitere Begründung meines Einspruchs werde ich zu gegebener Zeit nachreichen.

Zugleich beantrag ich wegen der erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuergesetzes die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids.

Quelle: Reform der Grundsteuer: Infos & Beispiele | IVD

Jetzt das Eigenheim für den Winter rüsten

Nach einem vielfach recht feuchten Sommer und während der bisher milden Herbsttage ist es nun an der Zeit, die eigenen vier Wände winterfest zu machen. So sind es im und am Haus vor allem vier Bereiche, die Aufmerksamkeit verlangen: Fenster, Türen, Dach und Heizungsanlage. Im Außenbereich müssen Wasserleitungen und eventuell der Gartenteich vor einer möglichen Frostperiode geschützt werden. Zudem lassen sich kostspielige Schäden vermeiden, wenn frühzeitig kleinere Mängel am Dach und an den Fenstern ausgebessert werden. „Auf diese Weise lässt sich auch beim Heizen deutlich der Energieverbrauch senken“, stellt Burkhard Blandfort, Vorsitzender des IVD West, fest.

Jetzt Schäden durch Schnee, Frost und Kälte vorbeugen
Mit einem starken Wintereinbruch können kleine Schäden am Dach deutlich größer werden und teure Folgereparaturen nötig machen. Daher sollten Immobilienbesitzer das Dach von einem Fachmann überprüfen lassen. Andere Vorbereitungen können selbst vorgenommen werden. Zum Beispiel ist es wichtig, das Laub aus Regenrinnen und Fallrohren zu beseitigen. Denn aufgrund verstopfter Regenrinnen kann Wasser überlaufen und an die Hauswand gelangen. Unschöne Verfärbungen sind die Folge. Befinden sich Risse in der Hauswand, kann das Wasser zudem ins Mauerwerk eindringen und Schimmelbefall auslösen. Darüber hinaus steigt durch feuchte Wände der Energiebedarf, da Feuchtigkeit die Wärme ableitet.

Wenn Fenster und Türen nicht richtig schließen, kann die warme Heizungsluft leicht entweichen und kalte Außenluft eindringen. Bei undichten Fenstern reicht es oft bereits aus, die porös gewordene Gummilippe zu ersetzen. Bei Türen sind Abdichtungsleisten, die zum Beispiel mit kleinen Bürsten versehen sind, oder Türvorleger hilfreich. „Wenn allerdings die Fugen zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk undicht geworden sind, sollte man das Ausbessern der Schäden lieber einem Fachmann überlassen“, empfiehlt Burkhard BlandfortDie fachmännische Ausführung verhindert, dass so genannte Wärmebrücken entstehen - also Stellen, die Wärme schneller nach außen transportieren als andere und Schimmelbefall fördern.

Jährlicher Heizungscheck
Die Heizungsanlage sollte mindestens einmal im Jahr überprüft werden. Der IVD West empfiehlt, für die Wartung unbedingt einen Fachmann heranzuziehen. Diese Investition lohnt sich langfristig, denn wer hier spart, dem drohen später hohe Kosten wegen fehlerhafter oder ungenügender Arbeiten. Zudem sollten Hausbesitzer regelmäßig kontrollieren, ob die Heizkörper Mängel aufweisen. Zeigt sich Rost, ist dies zum Beispiel ein Hinweis auf undichte Stellen. Gluckert es in den Heizkörpern, sind im Wasser Luftblasen enthalten. Das Gluckern verschwindet, wenn die Heizkörper entlüftet werden. Nicht entlüftete Heizungsanlagen verbrauchen bis zu 15 Prozent mehr Energie.

Alle Wasserleitungen, die außen am Haus verlaufen – zum Beispiel die Rohre eines externen Pumpensystems – müssen entleert werden, um Frostschäden zu vermeiden. Ein Einfrieren der außen montierten Wasserhähne kann vermieden werden, indem die Wasserzufuhr abgedreht wird. Regentonnen sollten rechtzeitig und vollständig entleert werden, da sie sonst zu platzen drohen. Auch der Teich sollte vor Frost geschützt werden. Friert er zu, steigt die Gefahr, dass der Sauerstoffgehalt im verbleibenden Wasser soweit sinkt, dass die Fische sterben. Wer allerdings einfach mit Hammer oder Axt ein Loch in die entstandene Eisdecke schlägt, tötet durch die Druckwelle möglicherweise seine Fische. Besser ist es, einen Teichbelüfter einzusetzen, der das Wasser in Bewegung hält und so das Zufrieren verhindert.
„Wer neben den genannten Vorbereitungen zudem noch sicherstellt, dass eine funktionsfähige Schneeschippe vorhanden ist und rechtzeitig genügend Streusand beziehungsweise -granulat bereithält, ist gut auf den Winter vorbereitet“, rät IVD-Experte Blandfort.

Mit der Grundschuld wird ein Immobilienkredit gesichert

„Ab und zu geistern noch die abenteuerlichen Geschichten durch die Immobilienbranche, vom Käufer mit dem Geldkoffer, der seine Traumimmobilie in bar bezahlen wollte. Und konnte. Allerdings halten diese modernen Märchen dem Realitätscheck in der Regel nicht stand.“ Burkhard Blandfort, Vorsitzender des IVD West aus Saarlouis, weist vielmehr darauf hin, dass bei fast allen Immobilientransfers oder Bauvorhaben eine Kreditfinanzierung in variabler Höhe eine große Rolle spielt. Und diese Darlehen lässt sich der Kreditgeber natürlich absichern – in der Regel geschieht dies über die so genannte Grundschuld. Daher spricht man auch von der Sicherungsgrundschuld.

Eine Grundschuld wird ins Grundbuch der Immobilie eingetragen. Was genau mit der Grundschuld abgesichert ist, wird in der so genannten Zweckbestimmungserklärung vereinbart. Bei beidem hilft der Notar. Erst wenn die Grundschuld tatsächlich eingetragen ist, wird das Darlehen ausgezahlt.
Doch was genau ist eine Grundschuld eigentlich? Dabei handelt es sich um eine Form des Grundpfandrechts, also des Rechts zu pfänden. Blandfort erläutert, was das für den säumigen Schuldner bedeutet: „Wenn er seine monatliche Rate über einen Zeitraum von in der Regel drei Monaten nicht zahlen kann, darf das Kreditinstitut das Darlehen kündigen. Kann dann die Darlehenssumme nicht zurückgezahlt werden, kann die Bank die Immobilie unter Umständen zwangsversteigern. Mit dem Geld aus der Zwangsversteigerung begleicht die Bank die noch ausstehende Darlehenssumme.“

Das Eintragen einer Grundschuld bei der Baufinanzierung ist zunächst einmal eine reine Formalität. Es gehört dazu, kommt aber nur im Notfall zum Einsatz. Wer nicht in Zahlungsrückstand gerät, für den hat die eingetragene Grundschuld keine Auswirkungen. Auch der Grundschuldzins wird dann nicht fällig. Dieser Zins wird übrigens mit der Grundschuld ins Grundbuch eingetragen. Anders als die Grundschuld, die zumeist dem Darlehensbetrag entspricht, weicht der Grundschuldzins mit einem Zinssatz von 12 bis 20 Prozent jährlich deutlich von den Darlehenszinsen ab.  Grundschuldzinsen erhöhen somit den Gesamtbetrag, den die Bank bei einer Zwangsvollstreckung einfordern kann.

Doch Burkhard Blandfort stellt klar: „Auch mit eingetragener Grundschuld ist man nach wie vor alleiniger Eigentümer einer Immobilie.“

Energie sparen: Maßnahmen für den kleinen und größeren Geldbeutel

„Angesichts der derzeitigen Energiekrise und aus Gründen des Klimaschutzes sind Vermieter, Mieter und Eigentümer in der Pflicht, Energie zu sparen. Alle Potenziale müssen genutzt werden. Einige Maßnahmen sind aufwendig und entsprechend kostenintensiv. In vielen Fällen können aber schon kleine Veränderungen für große Effekte sorgen“, sagt Markus Jugan, Vizepräsident und Vorsitzender des Bundesfachausschusses Immobilienverwalter beim IVD | Die Immobilienunternehmer. Der IVD gibt Handlungsempfehlungen für den kleinen und größeren Geldbeutel.

Das können Mieter/Nutzer tun – einfach umzusetzende Maßnahmen:
• Kontrollieren, ob Warmwasserhähne tropfen und gegebenenfalls abdichten.
• Nicht unnötig das Wasser laufen lassen.
• Duschen statt baden.
• Duschen mit Sparkopf ausrüsten.
• Zeitlich programmierbare oder fernsteuerbare Thermostate nutzen.
• Raumtemperatur selbst um zwei Grad absenken.
• Lüftung optimieren, Zimmer nur zweimal am Tag stoßlüften.
• Thermostate regelmäßig reinigen.
• Wärme-isolierende Vorhänge und/oder Jalousien anbringen und nachts schließen.
• Zimmertüren möglichst geschlossen halten, um optimale Luftzirkulation im Raum zu sichern.
• Heizkörper freistellen (ausreichenden Abstand zu Möbeln etc. halten).
• Temperaturen in den Zimmern mit Thermometer kontrollieren, um Thermostat optimal einzustellen.

Das können Hauseigentümer tun – einfache Maßnahmen:
• Allgemein: Heizkessel und Heizanlage effizient einstellen:
- Heizkurve (Reaktion auf Außentemperaturänderung) prüfen und gegebenenfalls weniger steil einstellen.
- Heizungsvorlauf- und Warmwassertemperaturen prüfen und gegebenenfalls senken.
• Heizungstemperatur so weit absenken, dass bisherige garantierte Raumtemperaturen nicht mehr erreicht werden.
• Nachtabsenkung in der Heizungsanlage unter bisherige Mindestwerte.
• Heizkörper regelmäßig entlüften.
• Überprüfen, ob alle Fenster dicht schließen, gegebenenfalls nachstellen und/oder abdichten

Das können Hauseigentümer tun – Maßnahmen mit mittlerem und höherem Aufwand:
• Offen verlaufende Heizungsrohre und Warmwasserrohre dämmen.
• Effizientere Heizungspumpe einbauen.
• Alte Heizkörper gegen flache austauschen.
• Allgemein: Heizkessel und Heizanlage überprüfen:
- hydraulischer Abgleich, komplett.
- hydraulischer Abgleich, vereinfacht (alle Ventile so einstellen lassen, dass der Durchlaufdruck überall etwa gleich ist).
- regelmäßige Heizungswartung vornehmen,
• Neue Ventile/Thermostate (präzisere Steuerung) einbauen.
• Zeitlich programmierbare oder fernsteuerbare Thermostate einbauen.
• Wände hinter der Heizung/in der Heizungsnische von innen zusätzlich dämmen.
• Solaranlage und/oder Wärmepumpe installieren.
• Bisher nicht ausreichend gedämmte Keller- oder Geschossdecken zusätzlich dämmen.
• Neue Fenster mit besserer Verglasung einbauen.

Pressemitteilung vom 28. Juli 2022

Blandfort fordert eigenständiges Bauministerium im Saarland

Nach der Wahl am kommenden Sonntag wird es in Saarbrücken den meisten Prognosen zufolge zu einem Regierungswechsel kommen. „Dabei sollte nicht nur das Personal ausgetauscht werden. Auch strukturell liegt einiges im Argen. So ist die Bündelung der Kompetenzen im Themenfeld Bauen und Wohnen in einem eigenständigen Bauministerium dringend angeraten“, erläutert Burkhard Blandfort, Vorsitzender des Immobilienverband Deutschland IVD West, die Position seines Verbands.

Bisher ist der entsprechende Fachbereich dem saarländischen Innenministerium als „Abteilung für Landes- und Stadtentwicklung, Bauaufsicht und Wohnungswesen“ angegliedert. „Diese untergeordnete Struktur hat allerdings zur Folge, dass zu wenig Personal für immer komplexere Aufgaben zuständig ist. Entscheidungsprozesse und Genehmigungsverfahren werden daher ausgebremst. Notwendige, strategische Weichenstellungen bleiben oft aus“, beschreibt Blandfort den Status-quo. Der Stellenwert der Bau- und Immobilienwirtschaft müsse auf politischer Ebene  endlich die Anerkennung finden, die ihm gesamtwirtschaftlich zukomme. Zudem sei aus Wählersicht die Wohnungspolitik eines der drängendsten Zukunftsthemen.

Immerhin habe die CDU als einzige politische Kraft im Saarland die Notwendigkeit, in einem eigenen Ministerium Kompetenzen zu bündeln, erkannt. So schlägt die Partei in ihrem Wahlprogramm vor, „sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich Planung, Bauen und Wohnen sowie Infrastruktur“ unter einem Dach zusammenzufassen. Nicht zuletzt sollen dort geplante Zukunftsinvestitionen verantwortet und die Verwaltung optimiert werden. Dies sowie die Forderung, das Baurecht zu vereinfachen, unterstützt der IVD West.

„Eines der ersten Projekte eines neuen Bauministeriums sollte die Vereinfachung der Rahmenbedingungen zur Umwandlung von Gewerbeflächen zur Wohnnutzung sein. Dies würde zur Entlastung des Markts für bezahlbaren Wohnraum beitragen“, stellt Burkhard Blandfort fest. Vermieter müssten in die Lage versetzt werden, leerstehende Einzelhandels- und Büroflächen, deren Zuschnitt und Belichtung sich für eine Wohnnutzung eignen, entsprechend umzubauen. Derzeit steht dem jedoch insbesondere das Bauordnungsrecht entgegen. Mit der Umnutzung ist ein Bauantrag zu stellen und damit das aktuelle Baurecht einzuhalten, was wirtschaftlich schwer umsetzbar ist. "Diesem Umstand sollte das saarländische Bauordnungsrecht zukünftig Rechnung tragen und zugunsten von Wohnraum Ausnahmen schaffen", fordert Blandfort.