Themenseite: Grundsteuer
Reform der Grundsteuer
Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Was müssen Eigentümer und Verwalter beachten? Was gilt in welchem Bundesland? Wann ist die Erklärung für die neue Grundsteuer abzugeben? Welche Angaben müssen gemacht werden und welche Fristen gibt es?
Auf dieser Themenseite erfahren Sie alles zum Thema Grundsteuer vom IVD-Steuerpapst Hans-Joachim Beck.
Die wichtigsten Informationen im Überblick:
- Für jedes Grundstück muss eine gesonderte Erklärung abgegeben werden. (Zeitfenster: 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022)
- Erklärungspflichtig ist derjenige, der am 1. Januar 2022 Eigentümer des Grundstücks war. (Ausnahme z.B. im Erbfall)
- Wird ein Grundstück nach dem 1. Januar 2022 verkauft, ist trotzdem der Verkäufer erklärungspflichtig und Steuerschuldner für die gesamte Jahressteuer.
- Sie müssen den Grundsteuerwert nicht selbst berechnen, sondern nur die Daten eingeben, die die Finanzverwaltung benötigt, um den Wert berechnen zu können. Welche Daten dies sind, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück liegt. Den in den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Regelungen.
- Die Erklärung muss per Elster abgegeben werden. Dafür benötigt man eine Zertifizierung, die jeder im Internet kostenfrei beantragen kann. Wer schon eine Elter Zertifizierung für eine andere Steuerart hat, kann diese auch für die Grundsteuer verwenden.
- Eigentümer können einen Antrag stellen, dass sie die Erklärung auf Papier (analog) abgeben dürfen. Dem Antrag wird die Finanzverwaltung aber nur in Ausnahmefällen stattgeben.
Wer darf bei der Abgabe helfen und wie?
- Verwalter dürfen die Erklärung für diejenigen Grundstücke abgeben, die sie verwalten – mit ihrer Elster Zertifizierung. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Sie sollten dafür einen gesonderten Vertrag mit einer Honorarvereinbarung abschließen.
- WEG-Verwalter sind nicht berechtigt, die Erklärung für die Eigentümer abzugeben, da sie nicht die Wohnung oder das Teileigentum verwalten, sondern die Gemeinschaft der Eigentümer.
- Makler und Sachverständige dürfen die Erklärung nicht für ihre Kunden abgeben. Sie dürfen ihren Kunden aber Ratschläge erteilen und Hinweise dazu geben.
- Steuerberater sind berechtigt, die Erklärung für Ihre Mandanten abzugeben.
- Verwandte und enge Freunde dürfen die Erklärung für den Eigentümer per Elster über ihre Zertifizierung abgeben.
Bescheid über den neuen Grundsteuerwert? – Einspruch einlegen!
Einige Eigentümer, die die Erklärung zur Feststellung des neuen Grundsteuerwertes sehr früh abgegeben haben, erhalten bereits jetzt den Bescheid über den neuen Grundsteuerwert. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuergesetzes bestehen jedoch erhebliche Bedenken.
Wir empfehlen Ihnen daher, gegen den Bescheid innerhalb der Frist von einem Monat Einspruch einzulegen. Zwar enthält der Bescheid über den Grundsteuerwert noch keine Zahlungsaufforderung. Wenn Sie die Einspruchsfrist gegen diesen Bescheid verstreichen lassen, können Sie aber später die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht mehr geltend machen.
Da der Erklärungsvordruck unübersichtlich und kompliziert ist, besteht außerdem die Möglichkeit, dass Sie eine Zahl falsch eingegeben haben. Dies können Sie später nur dann korrigieren, wenn Sie rechtzeitig Einspruch einlegen.
Zur Begründung Ihres Einspruchs können Sie folgenden Text verwenden:
An das Finanzamt xyz
Steuer Nr. xxx
(oder Aktenzeichen xxx)
Grundstück xxx (Adresse)
Hiermit lege ich gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes von tt.mm.jj. Einspruch ein.
Die dem Bescheid zugrunde liegenden Regelungen des Grundsteuergesetzes sowie die Regelungen in dem siebenten Teil des II. Abschnitts des Bewertungsgesetzes sind nach meiner/unserer Ansicht verfassungswidrig.
Nach dem Gesetz werden die Grundsteuerwerte in einem sehr typisierten Verfahren ermittelt. Dennoch besteht keine Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass der tatsächliche Verkehrswert niedriger ist. Die entspricht m.E. nicht dem Rechtsstaatsprinzip.
Außerdem sind m.E. die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte zu hoch.
Eine weitere Begründung meines Einspruchs werde ich zu gegebener Zeit nachreichen.
Zugleich beantrag ich wegen der erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuergesetzes die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids.